Satzung der Pool Billard Interessengemeinschaft
1. Name
Die Interessengemeinschaft trägt den Namen
Pool – Billard – Interessengemeinschaft.
Abkürzung: PBIG ( ohne Zwischenpunkte)
2. Sitz
Sitz der PBIG ist Schwelm / Wuppertal. Gegründet wurde die PBIG am
26.03.1979 in Schwelm.
3. Zweck
und Tätigkeit der PBIG
Die PBIG bezweckt den Zusammenschluss von
Vereinen des Pool – Billard Sports.
Sie dient der gemeinsamen Bestrebung und der
selbstbewussten Ausbreitung des
Pool – Billard Sports. In besonderem Maße
sollen Jugendliche an dem Billard – Sport herangeführt
und bei der Ausübung
unterstützt werden.
4. Gemeinnützigkeit
Die PBIG verfolgt mit ihrem Bestreben keine politischen oder religiösen
Ziele.
5. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der PBIG ist das Kalenderjahr.
6. Mitglieder
der PBIG
Mitglieder der PBIG sind Vereine, die sich der
PBIG angeschlossen haben.
Es dürfen in jeder Mannschaft Spieler spielen,
die in einem anderen Billard – Verband ihrem Sport nachgehen, sofern sie
in Wuppertal / Schwelm und angrenzenden Städten ihren Wohnsitz haben.
Ausnahme: Spieler, die vor dem 14.01.2001 in
der PBIG gemeldet wurden.
Für das 10-jährige
Bestehen eines Vereins werden 50 € ,
für das 25-jährige Bestehen eines Vereins
75,- € und
für das 40-jährige Bestehen des Vereines 100,- €
durch den Vorstand
der PBIG anlässlich dieses Ereignisses gewährt.
7. Eintritt
der Mitglieder
Jeder Verein kann Mitglied der PBIG werden,
wenn die Voraussetzungen unter
Punkt 6 erfüllt sind.
Der Vorstand kann bei
begründeten Anlässen die Aufnahme verweigern. Mit Einreichen des
Aufnahmegesuches erkennt der Antragsteller diese Satzungen an. Nach
Eintritt in die PBIG ist der Verein unmittelbar und ohne Einschränkungen
stimmberechtigt. Spieler oder Spielerinnen können zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch den Beschluss des
Vorstandes. Ehrenmitglieder sind von der Beitragsleistung befreit.
Eigennennungen sind nicht möglich.
8. Eintragung
in das Vereinsregister
Jeder Verein kann sich als e.V. ins Vereinsregister eintragen lassen.
9. Mitgliedsbeiträge
Aufnahme- und Jahresbeiträge sowie Beiträge zur Finanzierung von
Turnieren und anderen Ereignissen der PBIG werden auf einer
Vorstandsitzung festgesetzt. Die jeweils fälligen Beiträge sind auf
einem vom Vorstand festgelegten Termin zu entrichten.
Bei Verzug werden 50 % Mahngebühren auf alle
offenen Rechnungsposten ohne vorherige Mahnung fällig.
10. Austritt
der Mitglieder
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Der Ausschluss
eines Mitgliedes (Vereins) erfolgt auf besonderen Beschluss einer
Vorstandsitzung, wenn ein Mitglied mit der Zahlung der Beiträge für ein
halbes Jahr in Verzug gerät. Über Härtefälle entscheidet, auf
begründeten Antrag des Mitgliedes, die Vorstandsitzung. Ein Mitglied
kann fernerhin mit 2/3 Mehrheit der Vorstandsitzung ausgeschlossen
werden, wenn es erheblich gegen die Interessen der PBIG verstößt oder
sich unehrenhafter Handlungen schuldig macht. Der Ausschluss wird dem
Mitglied schriftlich mitgeteilt. Freiwillig ausgetretene oder wegen
nicht zahlen des Mitgliedsbeitrages ausgeschlossene Mitglieder können
unter Voraussetzung der Punkte 6 und 7 erneut die Mitgliedschaft
beantragen.
11. Abmahnung
von Mitgliedern
Die Mitglieder der PBIG können wegen
erheblicher Verstöße gegen die Interessen der PBIG und wegen
unehrenhafter Handlung vom Vorstand der PBIG abgemahnt werden.
1. Abmahnung = 1. Verwarnung 12 Monate gültig
2. Abmahnung = 75,- € Strafe 12 Monate gültig
3. Abmahnung = Ausschluss aus der PBIG
laufende Saison (siehe Punkt 10)
11.1. Abmahnung von Spielern oder Spielerinnen
Die Spieler oder Spielerinnen der PBIG können wegen erheblicher Verstöße
gegen die Interessen der PBIG und wegen unehrenhafter Handlungen vom
Vorstand der PBIG abgemahnt bzw. gesperrt werden. Dem Vorstand obliegt
es die Strafe selber festzusetzen. Widerspruch innerhalb von 7
Kalendertagen ist schriftlich per Einschreiben möglich. Ein Widerspruch
gegen eine Sperre kann nur erhoben werden, wenn die Sperre länger als 2
Pflichtspiele (Pokal- / Meisterschaftsspiel) beträgt. Der Widerspruch
ist auf einer Vorstandsitzung, die nach dem Widerspruch umgehend
einberufen werden muss, zu entscheiden.
12. Organe
der PBIG
a) die
Mitgliederversammlung
b) der
Vorstand
c) die
Vorstandsitzung
13. Berufung
der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlungen sind ordentliche und außerordentliche. Die
ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich, möglichst im
Januar statt. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer
Frist von 2 Wochen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann der
Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Vorstand jederzeit einberufen. Er
muss sie einberufen, wenn zwei der stimmberechtigten Mitgliedsvereine
dies unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen; und zwar
spätestens innerhalb von 3 Wochen nach Eingang des Antrags.
14.Berufung der Vorstandsitzung
Leiter der Vorstandsitzung ist der 1.
Vorsitzende oder dessen Vertreter. Vorstandsitzungen kann der Sportwart
im Einvernehmen mit dem Vorstand jederzeit einberufen. Er muss sie
einberufen,
wenn zwei der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angaben von
Gründen beantragen.
In diesem Fall gilt eine Frist von 2 Wochen
nach Antragstellung. Stimmberechtigt sind von jedem Verein der 1.
Vorsitzende oder sein Vertreter. Jeder Verein hat nur 1 Stimme.
Nimmt ein Verein unentschuldigt nicht an einer
einberufenen Vorstandsitzung teil,
so hat dieser Verein eine Strafe von 50,- € an
die PBIG zu zahlen.
Ist das Fehlen entschuldigt, so sind 10,- € zu
zahlen. Bleibt
ein PBIG-Vorstandsmitglied unentschuldigt der Sitzung fern, so sind
ebenfalls 10,- € zu entrichten.
15. Beschlussfähigkeit
Jede ordentlich einberufene
Mitgliederversammlung und Vorstandsitzung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
16. Beschlussfassung
Soweit diese Satzung oder das Gesetz nicht anderes bestimmen, gilt ein
Antrag als angenommen, wenn er (Antrag) die meisten abgegebenen Stimmen
erhält. Jeder Verein hat eine Stimme bei Abstimmungen. Bei
Stimmengleichheit hat der Vorstand der PBIG eine Stimme zur
Entscheidung. Bei Stimmengleichheit im Vorstand entscheidet der 1.
Vorsitzende.
17. Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
Über die Mitgliederversammlung und über die Vorstandsitzung ist ein
Protokoll zu führen. Dies soll den Vereinen innerhalb von 14
Kalendertagen zur Verfügung gestellt werden.
18. Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht
aus:
a) dem
1. Vorsitzenden
b) dem
2. Vorsitzenden (Geschäftsführer)
c) dem
Sportwart
d) dem
Kassierer
e) dem
Schriftführer
f) dem
Beirat (2 Personen)
19. Vertretung der PBIG
Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten
gemeinsam.
Unbedingt anwesend sein muss entweder der 1. Vorsitzende oder der 2.
Vorsitzende.
Bei Jahreshauptversammlungen haben alle angemeldeten Vereinsmitglieder
das Stimmrecht für die Entlastung des Vorstandes der PBIG und die
Vorstandswahlen.
(Bei den Vorstandssitzungen haben nur die 1.
Vorsitzenden der Vereine oder deren Vertreter ein Stimmrecht.)
Die Mitglieder des Vorstandes werden in der
ordentlichen Mitgliederversammlung für 2 Geschäftsjahre gewählt und
bleiben auch über die Beendigung des Geschäftszeitraumes im Amt, bis der
neu gewählte Vorstand sein Amt übernommen hat. Wiederwahl ist zulässig.
( Ausnahme, die Kassenprüfer. Sie werden nur für 1 Jahr gewählt und
dürfen für das folgende Jahr nicht wieder gewählt werden.) Gewählt
werden können nur Personen über 18 Jahren.
Wenn sich mehrere Personen zur Wahl stellen,
finden mehrere Wahldurchgänge statt.
Eine geheime Wahl ist möglich, sofern dies
auch nur von einer Person gewünscht wird.
Bei Stimmengleichheit
muss die Wahl wiederholt werden. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines der
Vorstandsmitglieder im Laufe des Geschäftsjahres, bestimmt der
Restvorstand den Vertreter bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
20. Reichweite der Rechte
Die Rechte der einzelnen Mitglieder sind nicht
übertragbar oder vererblich.
Jeglicher Anspruch auf Teilung ist
ausgeschlossen.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen
alle sich hieraus ergebenen Rechte.
21. Auflösung
Auflösung der PBIG bedeutet das Ausscheiden
aller zu diesem Zeitpunkt befindlichen Vereine. Die Auflösung kann
nur über eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung mit 4/5
Mehrheit erfolgen. Zu der Mitgliederversammlung muss mit dem Hinweis auf
den Gegenstand der Beschlussfassung (Auflösung) schriftlich eingeladen
werden.
Die Auflösung muss erfolgen, wenn die PBIG aus
weniger als drei Vereinen besteht. Bei totaler Auflösung der PBIG wird
das PBIG – Vermögen der Deutschen Krebshilfe zugeführt.
22. Gültigkeit der Satzung
Diese Satzung hat ab 01.01.2019 Gültigkeit.
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