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Schwelm / Wuppertal

 
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Letztes Update:
09 Januar 2024 11:13

 

Satzung der
Pool Billard Interessengemeinschaft

1. Name

Die Interessengemeinschaft trägt den Namen Pool – Billard – Interessengemeinschaft.
Abkürzung: PBIG ( ohne Zwischenpunkte)

2. Sitz

Sitz der PBIG ist Schwelm / Wuppertal. Gegründet wurde die PBIG am 26.03.1979 in Schwelm.

3. Zweck und Tätigkeit der PBIG

Die PBIG bezweckt den Zusammenschluss von Vereinen des Pool – Billard Sports.
Sie dient der gemeinsamen Bestrebung und der selbstbewussten Ausbreitung des
Pool – Billard Sports. In besonderem Maße sollen Jugendliche an dem Billard – Sport herangeführt
und bei der Ausübung unterstützt werden.

4. Gemeinnützigkeit

Die PBIG verfolgt mit ihrem Bestreben keine politischen oder religiösen Ziele.

5. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der PBIG ist das Kalenderjahr.

6. Mitglieder der PBIG

Mitglieder der PBIG sind Vereine, die sich der PBIG angeschlossen haben.
Es dürfen in jeder Mannschaft Spieler spielen, die in einem anderen Billard – Verband ihrem Sport nachgehen, sofern sie in Wuppertal / Schwelm und angrenzenden Städten ihren Wohnsitz haben.

Ausnahme: Spieler, die vor dem 14.01.2001 in der PBIG gemeldet wurden.

Für das 10-jährige Bestehen eines Vereins werden 50 € ,
für das 25-jährige Bestehen eines Vereins 75,- €
und für das 40-jährige Bestehen des Vereines 100,- €
durch den Vorstand der PBIG anlässlich dieses Ereignisses gewährt.

7. Eintritt der Mitglieder

Jeder Verein kann Mitglied der PBIG werden, wenn die Voraussetzungen unter Punkt 6 erfüllt sind.
Der Vorstand kann bei begründeten Anlässen die Aufnahme verweigern. Mit Einreichen des Aufnahmegesuches erkennt der Antragsteller diese Satzungen an. Nach Eintritt in die PBIG ist der Verein unmittelbar und ohne Einschränkungen stimmberechtigt. Spieler oder Spielerinnen können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes. Ehrenmitglieder sind von der Beitragsleistung befreit. Eigennennungen sind nicht möglich.

8. Eintragung in das Vereinsregister

Jeder Verein kann sich als e.V. ins Vereinsregister eintragen lassen.

9. Mitgliedsbeiträge

Aufnahme- und Jahresbeiträge sowie Beiträge zur Finanzierung von Turnieren und anderen Ereignissen der PBIG werden auf einer Vorstandsitzung festgesetzt.
Die jeweils fälligen Beiträge sind auf einem vom Vorstand festgelegten Termin zu entrichten.
Bei Verzug werden 50 % Mahngebühren auf alle offenen Rechnungsposten ohne vorherige Mahnung fällig.

10. Austritt der Mitglieder

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Der Ausschluss eines Mitgliedes (Vereins) erfolgt auf besonderen Beschluss einer Vorstandsitzung, wenn ein Mitglied mit der Zahlung der Beiträge für ein halbes Jahr in Verzug gerät. Über Härtefälle entscheidet, auf begründeten Antrag des Mitgliedes, die Vorstandsitzung.  Ein Mitglied kann fernerhin mit 2/3 Mehrheit der Vorstandsitzung ausgeschlossen werden, wenn es erheblich gegen die Interessen der PBIG verstößt oder sich unehrenhafter Handlungen schuldig macht. Der Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Freiwillig ausgetretene oder wegen nicht zahlen des Mitgliedsbeitrages ausgeschlossene Mitglieder können unter Voraussetzung der Punkte 6 und 7 erneut die Mitgliedschaft beantragen.

11. Abmahnung von Mitgliedern

Die Mitglieder der PBIG können wegen erheblicher Verstöße gegen die Interessen der PBIG und wegen unehrenhafter Handlung vom Vorstand der PBIG abgemahnt  werden.
1. Abmahnung = 1. Verwarnung 12 Monate gültig
2. Abmahnung = 75,- €  Strafe 12 Monate gültig
3. Abmahnung = Ausschluss aus der PBIG  laufende Saison (siehe Punkt 10)

11.1. Abmahnung von Spielern oder Spielerinnen

Die Spieler oder Spielerinnen der PBIG können wegen erheblicher Verstöße gegen die Interessen der PBIG und wegen unehrenhafter Handlungen vom Vorstand der PBIG abgemahnt bzw. gesperrt werden. Dem Vorstand obliegt es die Strafe selber festzusetzen. Widerspruch innerhalb von 7 Kalendertagen ist schriftlich per Einschreiben möglich. Ein Widerspruch gegen eine Sperre kann nur erhoben werden, wenn die Sperre länger als 2 Pflichtspiele (Pokal- / Meisterschaftsspiel) beträgt. Der Widerspruch ist auf einer Vorstandsitzung, die nach dem Widerspruch umgehend einberufen werden muss, zu entscheiden.

12. Organe der PBIG

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Vorstandsitzung

13. Berufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlungen sind ordentliche und außerordentliche. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich, möglichst im Januar statt. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Vorstand jederzeit einberufen. Er muss sie einberufen, wenn zwei der stimmberechtigten Mitgliedsvereine dies unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen; und zwar spätestens innerhalb von 3 Wochen nach Eingang des Antrags.

14.Berufung der Vorstandsitzung

Leiter der Vorstandsitzung ist der 1. Vorsitzende oder dessen Vertreter. Vorstandsitzungen kann der Sportwart im Einvernehmen mit dem Vorstand jederzeit einberufen. Er muss sie einberufen,
wenn zwei der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angaben von Gründen beantragen.
In diesem Fall gilt eine Frist von 2 Wochen nach Antragstellung. Stimmberechtigt sind von jedem Verein der 1. Vorsitzende oder sein Vertreter. Jeder Verein hat nur 1 Stimme.
Nimmt ein Verein unentschuldigt nicht an einer einberufenen Vorstandsitzung teil,
so hat dieser Verein eine Strafe von 50,- € an die PBIG zu zahlen.
Ist das Fehlen entschuldigt, so sind 10,- € zu zahlen.
Bleibt ein PBIG-Vorstandsmitglied unentschuldigt der Sitzung fern, so sind ebenfalls 10,- € zu entrichten.

15. Beschlussfähigkeit

Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung und Vorstandsitzung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

16. Beschlussfassung

Soweit diese Satzung oder das Gesetz nicht anderes bestimmen, gilt ein Antrag als angenommen, wenn er (Antrag) die meisten abgegebenen Stimmen erhält. Jeder Verein hat eine Stimme bei Abstimmungen. Bei Stimmengleichheit hat der Vorstand der PBIG eine Stimme zur Entscheidung. Bei Stimmengleichheit im Vorstand entscheidet der 1. Vorsitzende.

17. Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

Über die Mitgliederversammlung und über die Vorstandsitzung ist ein Protokoll zu führen. Dies soll den Vereinen innerhalb von 14 Kalendertagen zur Verfügung gestellt werden.

18. Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden (Geschäftsführer)
c) dem Sportwart
d) dem Kassierer
e) dem Schriftführer
f) dem Beirat (2 Personen)

19. Vertretung der PBIG

Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Unbedingt anwesend sein muss entweder der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende.
Bei Jahreshauptversammlungen haben alle angemeldeten Vereinsmitglieder das Stimmrecht für die Entlastung des Vorstandes der PBIG und die Vorstandswahlen.
(Bei den Vorstandssitzungen haben nur die 1. Vorsitzenden der Vereine oder deren Vertreter ein Stimmrecht.)

Die Mitglieder des Vorstandes werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung für 2 Geschäftsjahre gewählt und bleiben auch über die Beendigung des Geschäftszeitraumes im Amt, bis der neu gewählte Vorstand sein Amt übernommen hat. Wiederwahl ist zulässig. ( Ausnahme, die Kassenprüfer. Sie werden nur für 1 Jahr gewählt und dürfen für das folgende Jahr nicht wieder gewählt werden.) Gewählt werden können nur Personen über 18 Jahren.

Wenn sich mehrere Personen zur Wahl stellen, finden mehrere Wahldurchgänge statt.
Eine geheime Wahl ist möglich, sofern dies auch nur von einer Person gewünscht wird.
Bei Stimmengleichheit muss die Wahl wiederholt werden. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines der Vorstandsmitglieder im Laufe des Geschäftsjahres, bestimmt der Restvorstand den Vertreter bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

20. Reichweite der Rechte

Die Rechte der einzelnen Mitglieder sind nicht übertragbar oder vererblich.
Jeglicher Anspruch auf Teilung ist ausgeschlossen.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle sich hieraus ergebenen Rechte.

21. Auflösung

Auflösung der PBIG bedeutet das Ausscheiden aller zu diesem Zeitpunkt befindlichen Vereine.
Die Auflösung kann nur über eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit erfolgen. Zu der Mitgliederversammlung muss mit dem Hinweis auf den Gegenstand der Beschlussfassung (Auflösung) schriftlich eingeladen werden.


Die Auflösung muss erfolgen, wenn die PBIG aus weniger als drei Vereinen besteht. Bei totaler Auflösung der PBIG wird das PBIG – Vermögen der Deutschen Krebshilfe zugeführt.

22. Gültigkeit der Satzung

Diese Satzung hat ab 01.01.2019 Gültigkeit.