1. Name
Die Interessengemeinschaft trägt den
Namen Pool – Billard – Interessengemeinschaft.
Abkürzung: PBIG ( ohne
Zwischenpunkte)
2. Sitz
Sitz der PBIG ist Schwelm / Wuppertal.
Gegründet wurde die PBIG am 26.03.1979 in Schwelm.
3. Zweck
und Tätigkeit der PBIG
Die PBIG bezweckt den Zusammenschluss
von Vereinen des Pool – Billard Sports.
Sie dient der gemeinsamen Bestrebung
und der selbstbewussten Ausbreitung des
Pool – Billard Sports. In besonderem
Maße sollen Jugendliche an dem Billard – Sport herangeführt
und bei der Ausübung unterstützt
werden.
4. Gemeinnützigkeit
Die PBIG verfolgt mit ihrem Bestreben keine politischen oder
religiösen Ziele.
5. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der PBIG ist das Kalenderjahr.
6. Mitglieder
der PBIG
Mitglieder der PBIG sind Vereine, die
sich der PBIG angeschlossen haben.
Es dürfen in jeder Mannschaft Spieler
spielen, die in einem anderen Billard – Verband
ihrem Sport nachgehen, sofern sie in Wuppertal / Schwelm und
angrenzenden Städten ihren Wohnsitz haben.
Ausnahme: Spieler, die vor dem
14.01.2001 in der PBIG gemeldet wurden.
Für das
10-jährige Bestehen eines Vereins werden 50 € ,
für das 25-jährige Bestehen eines
Vereins 75,- €
und für das 40-jährige Bestehen des
Vereines 100,- €
durch den Vorstand der PBIG
anlässlich dieses Ereignisses gewährt.
7. Eintritt
der Mitglieder
Jeder Verein kann Mitglied der PBIG
werden, wenn die Voraussetzungen unter
Punkt 6 erfüllt sind.
Der Vorstand kann bei begründeten
Anlässen die Aufnahme verweigern. Mit Einreichen des
Aufnahmegesuches erkennt der Antragsteller diese Satzungen an.
Nach Eintritt in die PBIG ist der Verein unmittelbar und ohne
Einschränkungen stimmberechtigt. Spieler oder Spielerinnen
können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt
durch den Beschluss des Vorstandes. Ehrenmitglieder sind von der
Beitragsleistung befreit. Eigennennungen sind nicht möglich.
8. Eintragung
in das Vereinsregister
Jeder Verein kann sich als e.V. ins Vereinsregister eintragen
lassen.
9. Mitgliedsbeiträge
Aufnahme- und Jahresbeiträge sowie Beiträge zur Finanzierung von
Turnieren und anderen Ereignissen der PBIG werden auf einer
Vorstandsitzung festgesetzt.
Die jeweils fälligen Beiträge sind auf einem vom Vorstand
festgelegten Termin zu entrichten.
Bei Verzug werden 50 % Mahngebühren
auf alle offenen Rechnungsposten ohne vorherige Mahnung fällig.
10. Austritt
der Mitglieder
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt oder
Ausschluss. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich
mitzuteilen. Der Ausschluss eines Mitgliedes (Vereins) erfolgt
auf besonderen Beschluss einer Vorstandsitzung, wenn ein
Mitglied mit der Zahlung der Beiträge für ein halbes Jahr in
Verzug gerät. Über Härtefälle entscheidet, auf begründeten
Antrag des Mitgliedes, die Vorstandsitzung. Ein Mitglied kann
fernerhin mit 2/3 Mehrheit der Vorstandsitzung ausgeschlossen
werden, wenn es erheblich gegen die Interessen der PBIG verstößt
oder sich unehrenhafter Handlungen schuldig macht. Der
Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Freiwillig
ausgetretene oder wegen nicht zahlen des Mitgliedsbeitrages
ausgeschlossene Mitglieder können unter Voraussetzung der Punkte
6 und 7 erneut die Mitgliedschaft beantragen.
11. Abmahnung
von Mitgliedern
Die Mitglieder der PBIG können wegen
erheblicher Verstöße gegen die Interessen der PBIG und wegen
unehrenhafter Handlung vom Vorstand der PBIG abgemahnt werden.
1. Abmahnung = 1. Verwarnung 12
Monate gültig
2. Abmahnung = 75,- € Strafe 12
Monate gültig
3. Abmahnung = Ausschluss aus der
PBIG laufende Saison (siehe Punkt 10)
11.1. Abmahnung von Spielern oder Spielerinnen
Die Spieler oder Spielerinnen der PBIG können wegen erheblicher
Verstöße gegen die Interessen der PBIG und wegen unehrenhafter
Handlungen vom Vorstand der PBIG abgemahnt bzw. gesperrt werden.
Dem Vorstand obliegt es die Strafe selber festzusetzen.
Widerspruch innerhalb von 7 Kalendertagen ist schriftlich per
Einschreiben möglich. Ein Widerspruch gegen eine Sperre kann nur
erhoben werden, wenn die Sperre länger als 2 Pflichtspiele
(Pokal- / Meisterschaftsspiel) beträgt. Der Widerspruch ist auf
einer Vorstandsitzung, die nach dem Widerspruch umgehend
einberufen werden muss, zu entscheiden.
12. Organe
der PBIG
a) die
Mitgliederversammlung
b) der
Vorstand
c) die
Vorstandsitzung
13. Berufung
der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlungen sind ordentliche und
außerordentliche. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet
alljährlich, möglichst im Januar statt. Die Einberufung erfolgt
schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen. Die
außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorsitzende im
Einvernehmen mit dem Vorstand jederzeit einberufen. Er muss sie
einberufen, wenn zwei der stimmberechtigten Mitgliedsvereine
dies unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen; und zwar
spätestens innerhalb von 3 Wochen nach Eingang des Antrags.
14.Berufung der Vorstandsitzung
Leiter der Vorstandsitzung ist der 1.
Vorsitzende oder dessen Vertreter. Vorstandsitzungen kann der
Sportwart im Einvernehmen mit dem Vorstand jederzeit einberufen.
Er muss sie einberufen,
wenn zwei der stimmberechtigten
Mitglieder dies unter Angaben von Gründen beantragen.
In diesem Fall gilt eine Frist von 2
Wochen nach Antragstellung. Stimmberechtigt sind von jedem
Verein der 1. Vorsitzende oder sein Vertreter. Jeder Verein hat
nur 1 Stimme.
Nimmt ein Verein unentschuldigt nicht
an einer einberufenen Vorstandsitzung teil,
so hat dieser Verein eine Strafe von
50,- € an die PBIG zu zahlen.
Ist das Fehlen entschuldigt, so sind
10,- € zu zahlen.
Bleibt ein PBIG-Vorstandsmitglied
unentschuldigt der Sitzung fern, so sind ebenfalls 10,- € zu
entrichten.
15. Beschlussfähigkeit
Jede ordentlich einberufene
Mitgliederversammlung und Vorstandsitzung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
16. Beschlussfassung
Soweit diese Satzung oder das Gesetz nicht anderes bestimmen,
gilt ein Antrag als angenommen, wenn er (Antrag) die meisten
abgegebenen Stimmen erhält. Jeder Verein hat eine Stimme bei
Abstimmungen. Bei Stimmengleichheit hat der Vorstand der PBIG
eine Stimme zur Entscheidung. Bei Stimmengleichheit im Vorstand
entscheidet der 1. Vorsitzende.
17. Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
Über die Mitgliederversammlung und über die Vorstandsitzung ist
ein Protokoll zu führen. Dies soll den Vereinen innerhalb von 14
Kalendertagen zur Verfügung gestellt werden.
18. Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB
besteht aus:
a) dem
1. Vorsitzenden
b) dem
2. Vorsitzenden (Geschäftsführer)
c) dem
Sportwart
d) dem
Kassierer
e) dem
Schriftführer
f) dem
Beirat (2 Personen)
19. Vertretung der PBIG
Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten
gemeinsam.
Unbedingt anwesend sein muss entweder
der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende.
Bei Jahreshauptversammlungen haben
alle angemeldeten Vereinsmitglieder das Stimmrecht für die
Entlastung des Vorstandes der PBIG und die Vorstandswahlen.
(Bei den Vorstandssitzungen haben nur
die 1. Vorsitzenden der Vereine oder deren Vertreter ein
Stimmrecht.)
Die Mitglieder des Vorstandes werden
in der ordentlichen Mitgliederversammlung für 2 Geschäftsjahre
gewählt und bleiben auch über die Beendigung des
Geschäftszeitraumes im Amt, bis der neu gewählte Vorstand sein
Amt übernommen hat. Wiederwahl ist zulässig. ( Ausnahme, die
Kassenprüfer. Sie werden nur für 1 Jahr gewählt und dürfen für
das folgende Jahr nicht wieder gewählt werden.) Gewählt werden
können nur Personen über 18 Jahren.
Wenn sich mehrere Personen zur Wahl
stellen, finden mehrere Wahldurchgänge statt.
Eine geheime Wahl ist möglich, sofern
dies auch nur von einer Person gewünscht wird.
Bei Stimmengleichheit muss die Wahl
wiederholt werden. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines der
Vorstandsmitglieder im Laufe des Geschäftsjahres, bestimmt der
Restvorstand den Vertreter bis zur nächsten
Mitgliederversammlung.
20. Reichweite der Rechte
Die Rechte der einzelnen Mitglieder
sind nicht übertragbar oder vererblich.
Jeglicher Anspruch auf Teilung ist
ausgeschlossen.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft
erlöschen alle sich hieraus ergebenen Rechte.
21. Auflösung
Auflösung
der PBIG bedeutet das Ausscheiden aller zu diesem Zeitpunkt
befindlichen Vereine.
Die Auflösung kann nur über eine
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit
erfolgen. Zu der Mitgliederversammlung muss mit dem Hinweis auf
den Gegenstand der Beschlussfassung (Auflösung) schriftlich
eingeladen werden.
Die Auflösung muss erfolgen, wenn die
PBIG aus weniger als drei Vereinen besteht. Bei totaler
Auflösung der PBIG wird das PBIG – Vermögen der Deutschen
Krebshilfe zugeführt.
22. Gültigkeit der Satzung
Diese Satzung hat ab 01.01.2019 Gültigkeit.
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